MA HSH verlängert RTL-Regionalprogrammzulassung bis 2015

Die MA HSH hat die Regionalprogrammzulassung der RTL Nord GmbH bis 2015 verlängert. Dies hatte der Medienrat der MA HSH auf seiner Sitzung am 20. Februar 2008 beschlossen und dabei seine bereits im Januar getroffene Zulassungs- und Zuweisungsentscheidung zugunsten der RTL Nord GmbH, einer 100-prozentigen Tochter der RTL Television GmbH, bestätigt. Die RTL Nord GmbH kann damit ihr Regionalprogramm für Hamburg und Schleswig-Holstein für weitere sieben Jahre über DVB-T und im Kabel verbreiten. Bei seiner Entscheidung schöpfte der Medienrat den Verlängerungszeitraum aus, der im Medienstaatsvertrag Hamburg / Schleswig-Holstein vorgesehen ist. Die bisher geltende Zulassung für das RTL-Regionalprogramm endete am 29. Februar 2008.

Der neuerlichen Entscheidung des Medienrats war ein Beschluss der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vorausgegangen, in dem diese unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) wegen der gesellschaftlichen Abhängigkeit der RTL Nord GmbH von RTL zwar eine Verlängerung der Regionalprogrammzulassung um knapp zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2009, nicht aber – wie in der am 23. Januar 2008 getroffenen ursprünglichen Entscheidung des Medienrats vorgesehen – um sieben Jahre für zulässig erachtet hatte. Der Medienrat setzte sich auf seiner Sitzung am 20. Februar 2008 mit den rechtlichen Argumenten der KEK auseinander, hielt aber an der Verlängerung um sieben Jahre fest. Die Zulassungs-/Zuweisungserteilung richte sich nach dem insoweit § 25 Abs. 4 RStV konkretisierenden § 28 Abs. 2 Satz 2 Medienstaatsvertrag Hamburg / Schleswig-Holstein. Danach sollen Hauptprogramm- und Fensterprogrammveranstalter in der Regel zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens stehen, es sei denn, der Hauptprogrammveranstalter gewährleiste durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung. Da diese Voraussetzungen bei RTL Nord erfüllt seien, habe der Medienrat die Zulassung und Zuweisung antragsgemäß um sieben Jahre verlängern können.

Der Direktor der MA HSH, Thomas Fuchs, erklärte anlässlich der Zulassungserteilung: „Die KEK hat der RTL Nord GmbH in ihrem Beschluss das Vorliegen sämtlicher Anforderungen, die § 25 Abs. 4 RStV an unabhängige Regionalprogramme stellt, attestiert. Insoweit bestehen zwischen der MA HSH und der KEK keine Differenzen in der Sache hinsichtlich der Unabhängigkeit des RTL-Regionalprogramms.“ Letztlich gehe es um eine abweichende Auslegung der Rechtslage in Hamburg und Schleswig-Holstein durch die KEK ab 2010, der sich der Medienrat angesichts des klaren Wortlauts in § 28 Abs. 2 Satz 2 Medienstaatsvertrag Hamburg / Schleswig-Holstein nicht habe anschließen können. „Mit der Verlängerung von Zulassung und Zuweisung um sieben Jahre gibt die MA HSH dem Veranstalter nun die Planungssicherheit, die er braucht“, so Fuchs weiter.

(nach einer Pressemitteilung der MA HSH)

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